Allgemeine Informationen zum Notariat

Inhaltsverzeichnis

  1. Der Notar
  2. Beratung
  3. Beurkundungen
  4. Beglaubigung
  5. Lösung spezieller Probleme

1. Der Notar

Der Notar ist - anders als der Rechtsanwalt - unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes und zuständig für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Die Grundlage seiner Tätigkeit ist also - wie es vor über 100 Jahren einmal ein Amtsträger beschrieben hat - das Wohlergehen der Menschen, nicht deren Not. In Schleswig-Holstein kann man nur dann in das (öffentliche) Amt des Notars berufen werden, wenn man auch Rechtsanwalt ist. Diese beiden Berufe haben zwar dieselbe Ausbildung, sind allerdings in ihrer Praxis völlig unterschiedlich: Der Notar muss Kraft seines öffentlichen Amtes zwingend neutral sein, also allen an einem Rechtsvorgang Beteiligten gleichermaßen gut gerecht werden. Der Rechtsanwalt hingegen muss kraft Amtes parteiisch sein, ist also nur für seinen Mandanten da. Daraus folgt auch das Verbot einer Vorbefassung: Wenn ein Notar tätig werden soll, darf er in derselben Angelegenheit vorher nicht als Rechtsanwalt tätig gewesen sein. Dies gilt natürlich auch umgekehrt: Wenn z.B. der Notar einen Grundstückskaufvertrag beurkundet hat, kann er anschließend nicht für die Käuferseite als Rechtsanwalt tätig sein, wenn diese meint, dass die Kaufsache mangelhaft ist.

2. Beratung

Ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der notariellen Beurkundung ist nach unserer Auffassung die umfassende Beratung der Beteiligten. In der Regel schwebt diesen schon eine gewisse Lösung eines Problems vor. Der Notar allerdings erforscht die Problemlage und entwickelt daraus eigene Vorschläge, erörtert mit den Beteiligten Für und Wider unterschiedlicher Lösungsansätze und entwickelt so gemeinsam mit den Parteien am Ende einen finalen Vorschlag. Dieser wird dann "zu Papier gebracht" und anschließend entweder beglaubigt oder sogar beurkundet. Auch die weitere Abwicklung von notariell beurkundeten Verträgen und Erklärungen obliegt in aller Regel dem Notar. Mit anderen Worten: Die Parteien brauchen sich um nichts zu kümmern, es sei denn, dass der Notar entsprechende Anweisungen gibt.

3. Beurkundungen

Eine ganze Reihe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen müssen von einem Notar beurkundet werden. Dies sind Grundstückskaufverträge, Verträge über Erbbaurechte und Wohnungseigentum und in bestimmten Fällen auch Gesellschafterbeschlüsse bezüglich Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Unternehmergesellschaften) sowie Akti-engesellschaften. Darüber hinaus kann auch jede weitere Erklärung beurkundet werden, z.B. ein Mietvertrag. Beschränkungen gibt es in dieser Hinsicht nicht, allerdings darf der Notar keine rechtswidrigen Erklärungen beurkunden.

Die Beurkundung beginnt mit einer Identitätsfeststellung der Erschienenen. Sie müssen sich grundsätzlich gegenüber dem Notar ausweisen, so dass dieser beurteilen kann, ob denn auch die richtigen Personen vor ihm sitzen. Darüber hinaus muss er sich über die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten vergewissern. Diese Umstände werden auch in den Eingang der Urkunde aufgenommen.

Nach dem Gesetz ist der Notar verpflichtet, den Text der Urkunde den Beteiligten vorzulesen. Darüber hinaus informiert er auch über die rechtliche Tragweite der Erklärungen sowie etwaige Risiken. Die Parteien wissen also, was sie am Ende unterschreiben.

4. Beglaubigung

Bei den Beglaubigungen bestätigt der Notar lediglich, dass eine bestimmte Person, die sich ihm gegenüber entsprechend ausweisen muss, vor ihm (unter einen vorliegenden Text) eine Unterschrift geleistet oder dass diese Person eine von ihr bereits geleistete Unterschrift vor ihm anerkannt hat. Dabei handelt es sich in aller Regel um Erklärungen gegenüber den verschiedenen gerichtlichen Registern, also dem Vereinsregister, dem Handelsregister, dem Grundbuchamt (sofern nicht eine Beurkundung vorgeschrieben ist), dem Güterrechtsregister, dem Genossenschaftsregister und dem Partnerschaftsregister. Ferner bedürfen insbesondere auch Erbausschlagungen und Baulastbestellungen der notariellen Beglaubigung. Auch hier gibt es grundsätzlich keine Beschränkungen der zu beglaubigenden Erklärungen, soweit sie eben nicht rechtswidrig sind.

5. Lösung spezieller Probleme

Es haben sich in den letzten etwa 15 Jahren neue Probleme ergeben, die mit der Hilfe des Notars gelöst werden können: Hier ist zunächst die Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung zu nennen. In dieser Hinsicht wird verwiesen auf die Buttons unter diesem Stichwort auf dieser Homepage.

Ein anderes Problem ist die sog. nichteheliche Lebensgemeinschaft, die nach (ganz) früher ablehnender Haltung der Obergerichte inzwischen salonfähig und weit verbreitet ist. Wenn nun die beiden Beteiligten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam Grundbesitz erwerben, sich diese Lebensgemeinschaft dann allerdings irgendwann auflöst, gibt es - mindestens - ein Problem. Dieses Problem kann durch eine (notariell beglaubigte) Vereinbarung über die Folgen der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelöst werden. Zunächst muss definiert werden, wann denn tatsächlich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Zu vereinbaren ist in dieser Hinsicht ein regelrechter Rechtsakt, nämlich die schriftliche Mitteilung per Einschreiben an den anderen Teil, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft als aufgelöst gilt. Damit wird spontanen emotionalen Äußerungen vorgebeugt, außerdem ist mit dieser formalen Erklärung auch die Beweisbarkeit gegeben.

Dann ist in aller Regel vorgesehen, dass der kündigende Teil aus der gemeinschaftlichen Wohnung auszieht und dem anderen Teil ein Vorkaufsrecht an dem ½-Miteigentumsanteil des Kündigenden zusteht. Der Wert wird in aller Regel durch ein Gutachten ermittelt. Sieht sich der Vorkaufsberechtigte allerdings aus insbesondere finanziellen Gründen nicht in der Lage, das Objekt insgesamt zu erwerben, so kommt nur die Veräußerung in Betracht. Ein Überschuss muss geteilt werden, ein Unterschuss wird von beiden Teilen zur gleichen Hälfte nachgeschossen. Dies ist nur ein Rahmenvorschlag, der natürlich in Bezug auf die individuellen Verhältnisse der Beteiligten zugeschnitten werden kann.