Informationen zum Erbrecht

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines/Gesamtrechtsnachfolge
  2. Gesetzliche Erbfolge
  3. Testamentarische Erbfolge
  4. Testament
  5. Pflichtteil
  6. Erbvertrag
  7. Vermächtnis
  8. Vor- und Nacherbfolge
  9. Testamentsvollstrecker
  10. Erbschein
  11. Annahme und Ausschlagung

1. Allgemeines/ Gesamtrechtsnachfolge

Im Erbrecht geht es um Rechtsnachfolge, also um den Übergang des kompletten Vermögens (auch der Schulden) eines Verstorbenen, denn Vermögen kann durch einen Todesfall, mit dem der Verstorbene seine Rechtsfähigkeit verliert, nicht herrenlos werden. Die Vorschriften des Erbrechts regeln die beiden bei einer Vermögensnachfolge im Todesfall wesentlichen Fragen, nämlich zum einen wer die Vermögensnachfolge antritt, zum anderen die Abwicklung des Erbfalls.

2. Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge des BGB beruht auf dem sog. Parentelsystem. Gesetzliche Erben des 1. Parentel (= Erbfolgeordnung) sind die Abkömmlinge des Erblassers, also insbesondere Kinder und Enkel. Neben ihnen erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Beim Fehlen von Abkömmlingen kommt die 2. Ordnung zum Zuge, neben welcher der überlebende Ehegatte aber zur Hälfte Erbe ist. Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Leben beide Eltern, so erben sie allein, lebt nur ein Elternteil, so erbt er die Hälfte. An die Stelle des verstorbenen Elternteils treten dann die Geschwister des Erblassers bzw. - sollten sie nicht mehr leben - deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge; neben den Großeltern erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte, während weitere Verwandte vom überlebenden Ehegatten ausgeschlossen werden.

Wichtig: Falls für die Ehe des Erblassers der gesetzliche Güterstand galt, erhöht sich der gesetzliche Erbfall seines überlebenden Ehegatten um ein Viertel. Der überlebende Ehegatte erbt also als gesetzlicher Erbe neben den Kindern oder Enkeln die Hälfte statt nur eines Viertels und neben den Eltern oder Geschwistern des Erblassers Dreiviertel statt nur der Hälfte.

Auch wichtig: Nach der früheren Gesetzeslage waren nichteheliche Kinder mit dem Erblasser nicht verwandt, hatten also auch kein Erbrecht. Dies ist dann geändert worden: Nichteheliche Kinder, die nach dem 30. Juni 1949 geboren sind, sind den ehelichen Abkömmlingen in Erbfällen ab dem 1. April 1998 gleichgestellt.

3. Testamentarische Erbfolge

Wenn jemand mit der gesetzlichen Erbfolge wegen seiner familiären Verhältnisse nicht einverstanden ist, kann er diese durch ein Testament abändern. Die gesetzliche Erbfolge nämlich tritt nur dann ein, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag nicht vorhanden oder nicht wirksam ist oder soweit dadurch nicht der gesamte Nachlass erfasst wird; letzteres ist z.B. der Fall, wenn testiert wird, dass ein bestimmter Freund die Hälfte des Vermögens erben soll, hinsichtlich der anderen Hälfte greift dann die gesetzliche Erbfolge ein.

4. Testament

Es gibt verschiedene Formen von Testamenten: Das sog. öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet. In aller Regel wird die dem Testator vorschwebende Erbfolge zunächst erörtert und dann vom Notar ein entsprechendes Testament entworfen und später beurkundet. Daneben gibt es das eigenhändige (Privat-) Testament. Dies wird vom Testator selbst errichtet. Es muss eigenhändig und handschriftlich errichtet werden. Zwar ist eine Orts- und Zeitangabe für die Gültigkeit eines Testaments nicht erforderlich, aber zweckmäßig, denn das letzte Testament ist maßgebend. Dabei ist es gleichgültig, ob das Testament mit Tinte, Bleistift oder einem anderen Schreibmittel geschrieben wird, solange jedenfalls keine Schreibmaschine oder ein Computer benutzt wird.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Diese Testamentsform kann sowohl eigenhändig als auch vor dem Notar errichtet werden. Bei einem privaten gemeinschaftlichen Testament ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig handschriftlich niederschreibt und der andere Ehegatte - falls er nicht Sonderwünsche hat - dieses Schriftstück nur unterschreibt. Bei dem sog. Berliner Testament handelt es sich um eine letztwillige Verfügung, bei der sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben einsetzen und weiter bestimmen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten als sog. Schlusserben fallen soll, z.B. die Kinder, Enkel oder auch andere Personen.

In der Praxis haben die sog. Außerordentlichen Testamentsformen keine Bedeutung. Es handelt sich dabei um das Nottestament bei Todesgefahr oder bei Verkehrssperre zu Protokoll des Bürgermeisters vor zwei Zeugen oder mündlich vor drei Zeugen und zum anderen um das Seetestament. Diese Testamente werden drei Monate nach der Errichtung hinfällig, falls der Testator noch lebt.

Das öffentliche Testament wird vom beurkundenden Notar dem Amtsgericht zur amtlichen Verwahrung übermittelt. Auch privatschriftliche Testamente können dem Amtsgericht zur Verwahrung übergeben werden. Dies muss dann der Testator selbst erledigen, indem er sich mit dem Testament, seinem Personalausweis und seiner Geburtsurkunde zum Nachlassgericht des Amtsgerichts begibt und die Verwahrung in die Wege leitet. Ein privatschriftliches Testament, das nach dem Tode des Erblassers gefunden wird, muss unverzüglich beim Nachlassgericht abgeliefert werden, damit es eröffnet werden kann.


5. Pflichtteil

Die Testierfreiheit des Erblassers ist durch das Pflichtteilsrecht bestimmter Personen eingeschränkt. Das Recht auf den Pflichtteil besteht darin, dass die Berechtigten aus dem Nachlass des Erblassers, also von dessen Erben, eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils verlangen können, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder wenn ihnen weniger als der gesetzliche Erbteil vermacht worden ist. Pflichtteilsberechtigt können nur Abkömmlinge und der Ehegatte des Verstorbenen sein und - unter gewissen Voraussetzungen - auch seine Eltern. Die Pflichtteilsberechtigten sind nicht etwa Erbe des Erblassers. Ihnen steht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den bzw. die Erben zu. Die Entziehung des Pflichtteils durch eine letztwillige Verfügung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, z.B. wegen schwerer Straftaten des gesetzlichen Erben.


6. Erbvertrag

Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag eine den Erblassern bindende und in aller Regel unwiderrufliche Verfügung von Todes wegen ist anders als das gemeinschaftliche Testament nicht auf Ehegatten beschränkt, sondern auch zwischen anderen Personen möglich. Die Beteiligten an einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft können kein gemeinschaftliches Testament errichten; sie sind auf den Abschluss eines Erbvertrages angewiesen. Inhalt des Erbvertrages kann eine Erbeinsetzung, die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen sein. Ein Erbvertrag ist nicht privatschriftlich möglich, sondern muss von einem Notar beurkundet werden.


7. Vermächtnis

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einer Person einen bestimmten Vermögensvorteil zuwenden, ohne dass der Bedachte - der Vermächtnisnehmer - Erbe wird. Während der Erbe vollständig in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, hat der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses. Diese Form der letztwilligen Zuwendung wird meist dann gewählt, wenn der Erblasser einer bestimmten Person oder Institution nur einzelne Nachlassgegenstände, auch bestimmte Geldbeträge, zuwenden will.


8. Vor- und Nacherbfolge

Der Erblasser kann einen Erben (Nacherben) in der Weise einsetzen, dass dieser erst dann Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (Vorerbe) geworden ist. Es erben dann mehrere Personen zeitlich hintereinander: Der Vorerbe sofort, der Nacherbe später. Dadurch kann das Vermögen erhalten, seine Nutzung aber mehreren Personen nacheinander gegeben werden. Je nach Anordnung des Erblassers tritt die Nacherbfolge entweder mit dem Tod des Vorerben oder mit einem anderen Ereignis, z.B. einer Wiederverheiratung oder zum einen anderen Zeitpunkt, z.B. der Volljährigkeit des Nacherben ein.

Der Vorerbe kann über die Nachlassgegenstände grundsätzlich wie ein Vollerbe verfügen, ist aber im Interesse des Nacherben in der Verfügung erheblich beschränkt. Er darf insbesondere nicht über ein Grundstück oder über ein Recht am Grundstück verfügen und auch keine Schenkungen vornehmen. Von diesen Einschränkungen kann der Erblasser allerdings im Testament befreien. Bezüglich der Erbschaftssteuer ist die Vor- und Nacherbschaft allerdings ungünstig, weil sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe jeweils als Vollerben steuerpflichtig sind. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass nach der derzeitigen Rechtslage der Ehegatte einen Freibetrag in Höhe von 500.000,00 € und jedes Kind einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 € hat.


9. Testamentsvollstrecker

Der Erblasser kann zur Ausführung seiner letztwilligen Verfügungen, insbesondere zur ordnungsgemäßen Auseinandersetzung unter mehreren Nacherben einen Testamentsvollstrecker ernennen. Wenn der Erblasser keine geeignete Person findet, kann er sich damit begnügen, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen und dem Gericht die Auswahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers überlassen. Dies ist schon deswegen angebracht, weil eine als Testamentsvollstrecker genannte Person das Amt nicht annehmen muss.


10. Erbschein

Der Erbschein ist ein Nachweis über das Erbrecht und den Umfang des Erbteils. Sind mehrere Erben vorhanden, so kann ein gemeinschaftlicher Erbschein oder für jeden Erben ein Teilerbschein erteilt werden. Einem Vorerben wird ein Erbschein erteilt, der angibt, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, wer Nacherbe ist und wann die Nacherbfolge eintritt; eine Testamentsvollstreckung muss ebenfalls im Erbschein angegeben werden. Einen Erbscheinsantrag kann jeder Erbe, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter oder ein Gläubiger des Erben, der einen vollstreckbaren Titel gegen ihn besitzt, beantragen.

Dieser Erbschein muss bei einem Notar oder dem Nachlassgericht beantragt werden. Die im Antrag gemachten Angaben sind durch Personenstandsurkunden, aus denen sich die Abstammung der Erben sowie ggf. auch Namensänderungen gegenüber der Geburtsurkunde ergeben, nachzuweisen und durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. In dem Erbschein ist auch darzulegen, ob die gesetzliche Erbfolge gilt oder Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.

Der Erbschein begründet die (widerlegbare) Vermutung, dass den im Erbschein genannten Erben das angegebene Erbrecht zusteht und dieses nur durch die angegebenen Anordnungen (z.B. Nacherbfolge) beschränkt ist.

Wenn der Erblasser ein notarielles Testament errichtet hat, ist ein Erbschein in aller Regel nicht erforderlich. Dann wird der Nachweis über das Erbrecht und den Umfang des Erbteils durch eine Fotokopie des notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll geführt.


11. Annahme und Ausschlagung

Die Annahme der Erbschaft ist eine formlose Erklärung, sie muss nicht einmal ausdrücklich abgegeben werden; eine stillschweigende Erklärung, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen, reicht. Durch die Annahme der Erbschaft wird die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft ausgeschlossen. Die Annahme der Erbschaft ist unwiderruflich, kann aber ebenso wie die Ausschlagung der Erbschaft angefochten werden.

Der Erbe haftet für Schulden des Nachlasses grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen. Wenn also der Nachlass überschuldet ist, kann der Erbe, der die Annahme der Erbschaft noch nicht erklärt hat, binnen einer Frist von sechs Wochen die Erbschaft ausschlagen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Erbfall positiv Kenntnis hat.

Die Ausschlagung der Erbschaft ist eine Erklärung, die entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder bei einem Notar in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden muss. Die Ausschlagung der Erbschaft bewirkt, dass der Erbfall als nicht eingetreten gilt. Die Erbschaft fällt rückwirkend auf den Erbfall an denjenigen, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Die Ausschlagung der Erbschaft ist unwiderruflich, jedoch ist - wie bereits bei der Annahme der Erbschaft - eine Anfechtung möglich.

Wenn ein Erbe die Erbschaft angenommen hat und erst später erfährt, dass der Nachlass entgegen seiner ursprünglichen Annahme überschuldet ist, kann er die Annahme der Erbschaft anfechten. Diese Anfechtung muss ebenfalls vor dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form bei einem Notar erklärt werden. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen nach Kenntnis von der Überschuldung.