Betreibung von titulierten abgeschriebenen Großforderungen

Inhaltsverzeichnis

  1. Darlehen und Grundschuld
  2. Zwei Vollstreckungstitel
  3. Zwangsversteigerung: meist unzureichendes Ergebnis
  4. Einschaltung eines Inkassobüros?
  5. Endstation Archiv
  6. Schlummerndes Geld
  7. Honorar nur im Erfolgsfall

1. Darlehen und Grundschuld

Es ist das Geschäft der Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Bausparkassen (im Folgenden: Kreditinstitute), Geld gegen Zinsen zu verleihen. Nicht nur Darlehen für die Finanzierung des Kaufpreises für Hausgrundstücke werden durch Grundschulden abgesichert, sondern auch andere Darlehen, wenn jedenfalls entsprechende Grundstücke als Sicherungsmittel zur Verfügung stehen. Darlehen und Grundschuld werden durch die sog. Zweckerklärung miteinander verbunden, in der unter anderem die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen die Kreditinstitute aus der Grundschuld vorgehen können.

2. Zwei Vollstreckungstitel

Regelmäßig werden von den Kreditinstituten Grundschulden mit sowohl dinglicher als auch persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung verlangt. Die Forderung der Bank ist also zum einen in Bezug auf das Grundstück tituliert, das damit zwangsversteigert werden kann. Zum anderen besteht aber auch ein persönlicher Titel gegen nicht nur den Grundstückseigentümer, sondern auch gegen mögliche weitere Darlehensnehmer.

3. Zwangsversteigerung: meist unzureichendes Ergebnis

Einige Darlehen werden "notleitend". Sie werden dann wertberichtigt und durch die Abwicklungsabteilung versucht, die Sicherheiten - in erster Linie - durch eine Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks zu realisieren. Im Rahmen des Verteilungstermins am Ende eines Zwangsversteigerungsverfahrens wird aber häufig keine vollständige Befriedigung in Bezug auf die offene Forderung erreicht.

4. Einschaltung eines Inkassobüros?

Für das Kreditinstitut besteht dann meist nur noch die Möglichkeit, die (Rest-) Forderung zur Einziehung an ein Inkassobüro zu geben. Inkassobüros arbeiten gewöhnlich nach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes; möglicherweise gibt es bei hohen Forderungen oder einer Vielzahl von Forderungen Sonderkonditionen.

Allerdings gibt es zwei gravierende Nachteile dieser Methode des Einzugsversuchs: Eine Vergütung ist unabhängig vom Erfolg zu zahlen. Dieser Erfolg lässt in aller Regel sehr zu wünschen übrig, weil die Inkassobüros ihre Tätigkeit nur vom Schreibtisch aus standardisiert betreiben, ohne also auf der Grundlage von Hintergrundinformationen die persönliche und wirtschaftliche Situation des Schuldners sachgerecht einschätzen zu können.

Angesichts des Missverhältnisses zwischen den sicher zu erwartenden Kosten und dem nur als gering zu prognostizierenden wirtschaftlichen Erfolg unterbleibt daher häufig die Beauftragung von Inkassobüros.

5. Endstation Archiv

Das Kreditinstitut könnte auch selbst aus dem persönlichen Schuldtitel gegen den Schuldner vorgehen, um die noch offene Forderung zu realisieren. Häufig wird aber aufgrund entsprechender Selbstauskünfte des Schuldners davon abgesehen, weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, also insbesondere die Mobiliarvollstreckung oder die Pfändung von Forderungen, einzuleiten.

Dann wandert die Akte ins Archiv und gerät damit aus dem Blick des Sachbearbeiters der Abwicklungsabteilung. Sie dämmert dann der Verjährung der Forderung (Hauptforderung 30 Jahre, Zinsen 3 Jahre) entgegen. Ein Schaden ist wegen der erfolgten Wertberichtigung bzw. Abschreibung der Forderung in den Büchern nicht (mehr) zu verzeichnen. Ende gut, alles gut?

6. Schlummerndes Geld

Es liegt bares Geld im Archiv. Die Forderungen sind tituliert. Der Schuldner ist aufgrund des Umstandes, dass sich das Kreditinstitut seit Jahren nicht hat hören lassen, der Auffassung, dass alles in Ordnung sei. Vielleicht hat er inzwischen von seinen Eltern ein schuldenfreies Haus geerbt, das zur Verstärkung seiner Zahlungsmotivation mit einer Sicherungshypothek belastet werden könnte. Vielleicht ist er inzwischen verstorben und ist von seinen (solventen) Kindern beerbt worden; diese Kinder haben dann natürlich nicht nur die werthaltigen Dinge geerbt, sondern auch die Verbindlichkeiten.

Es gibt also auch und insbesondere nach vielen Jahren eine Vielzahl von Möglichkeiten, den Schuldner zur Kasse zu bitten.

7. Honorar nur im Erfolgsfall

Das schlummernde Geld sollte für das Kreditinstitut realisiert werden. Für das Kreditinstitut allerdings sollen durch erfolglose Beitreibungsversuche keine Kosten entstehen. Daher bieten wir Ihnen mit einem Einzeleinziehungsauftrag eine Gebührenvereinbarung dergestalt an, dass nur für die eingehenden Zahlungen des Schuldners, zu denen auch die von ihm gegebenenfalls gezahlten und nur ihm gegenüber abgerechneten Rechtsanwaltsgebühren zählen, hälftig geteilt werden. Alles, was so für das Kreditinstitut herein kommt, ist "on top". Allein von uns getätigte Auslagen, z.B. eine Gebühr für eine Melderegiseranfrage, müsste im Mißerfolgsfall von Ihnen übernommen werden.

Probleme könnten sich ergeben durch Ermittlung der aktuellen Adresse des Schuldners und seiner Vermögenssituation. Dies sind Fakten, die aufgrund eines bei uns vorhandenen breiten Informationsnetzes rasch ermittelt werden können.