Abschluss des Scheidungsverfahrens

1. Scheidungsbeschlüsse sorgfältig aufbewahren!

Anbei erhalten Sie Ihren Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk. Bitte bewahren Sie diesen Beschluss sorgfältig auf: Sie werden ihn z. B. bei gegebenenfalls künftig eintretenden Personenstandsänderungen benötigen, um die Rechtskraft der Scheidung nachweisen zu können, so z.B. bei erneuter Heirat oder zur Vorlage beim Finanzamt oder der Krankenkasse.

2. Elterliche Sorge/Umgangsrecht kann auch künftig geändert werden

Die im Scheidungsbeschluss enthaltenen Regelungen zur elterlichen Sorge und/oder zum Umgangsrecht können auch nach der Rechtskraft des Beschlusses erneut gerichtlich überprüft und gegebenenfalls eine abweichende Entscheidung getroffen werden.

3. Wichtig: Krankenversicherung

Der geschiedene Ehegatte eines gesetzlich krankenversicherten (früheren) Partners fällt mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung automatisch heraus. Sie können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses bei der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden. Nach Fristablauf sind die gesetzlichen Krankenversicherer nicht mehr verpflichtet und nach dem Gesetz auch gar nicht mehr berechtigt, sie als Mitglied in die gesetzliche Krankenkasse aufzunehmen.

Für den Fall, dass sie nicht bereits über eine eigene Arbeitstätigkeit sozialversichert sind, empfehlen wir Ihnen deshalb dringend, so früh wie möglich einen entsprechenden Aufnahmeantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen und sich den Eingang dieses Antrags schriftlich bestätigen zu lassen.

4. Unterhaltsabänderung

Beschlüsse oder vollstreckbare Urkunden, mit denen Unterhaltsansprüche tituliert worden sind, können bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse sowohl auf Betreiben des Unterhaltsberechtigten als auch des Unterhaltsverpflichteten abgeändert werden. Die Erhöhung des titulierten Unterhalts des geschiedenen Ehegatten kann an dem Zeitpunkt durchgesetzt werden, zu dem der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig (Zustellung eines entsprechenden Antrages bei der Gegenseite) gemacht worden ist.

Falls nachehelicher Unterhalt nicht geltend gemacht worden ist, aber beansprucht wird, müssen Sie beachten, dass solcher von Ihrem geschiedenen Ehegattenerst ab dem Zeit-punkt geschuldet ist, zu dem er entweder mit einer sogenannten Stufenmahnung (Aufforderung, Auskunft über Einkommen zu erteilen und Unterhalt in der Höhe zu bezahlen, wie er sich aus der dann vorliegenden Einkommensauskunft ergibt) oder durch eine konkret bezifferte Zahlungsaufforderung in Verzug gesetzt wurde.

Ähnliches gilt für die Erhöhung des titulierten Kinderunterhalts. Dieser kann erst ab dem Zeitpunkt durchgesetzt werden, zu dem der Unterhaltsschuldner zur Zahlung des höheren Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist. Er muss also zunächst Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilen und dann aufgefordert werden, einen möglichst konkret angegeben - höheren - monatlichen Betrag zu zahlen.

Über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten kann grundsätzlich im zweijährigen Turnus Auskunft verlangt werden. Für minderjährige Kinder kann höherer Unterhalt sowohl dann gefordert werden, wenn das Einkommen des Verpflichteten gestiegen ist, als auch dann, wenn das Kind die nächst höhere Altersstufe erreicht hat. Die Altersstufen sind nach geltender Rechtsprechung eingeteilt in das Alter von 0-5 Jahre, 6-11 Jahre. 12-17 Jahre und ab dem 18 Jahr.

5. Zugewinnausgleichsansprüche 

Zugewinnausgleichansprüche verjähren mit einer Frist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Innerhalb dieser Frist muss der Unterbrechung der Verjährung ein Antrag auf Zugewinnausgleich beim zuständigen Familiengericht eingereicht worden sein. Die allein außergerichtliche Gel-tendmachung oder lediglich eine Mahnung unterbrechen die Verjährung nicht.

6. Keine Kürzung der Rente/Pension trotz Versorgungsausgleich

In den folgenden Fällen können Sie bei dem Träger Ihrer Altersversicherung einen Antrag stellen, dass Ihre Rente/Pension trotz Durchführung des Versorgungsausgleiches im Scheidungsurteil nicht gekürzt wird:

-    Ihr geschiedener Ehegatte ist verstorben, ohne das er oder ein Hinterbliebener Leistungen aus den ihm mit Durchführung des Versorgungsausgleiches übertragen Anwartschaften bezogen hat.

-    Ihr geschiedener Ehegatte ist verstorben und er hat die Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen (§ 57 II VerSAusglG).

-    Ihr geschiedener Ehegatte kann aus dem mit Durchführung des Versorgungsausgleiches an ihn übertragenden Anrecht (noch) keine Rente/Pension erhalten, und er hat gegen Sie einen Anspruch auf Unterhalt oder hat diesen nur deshalb nicht, weil Sie zu Unterhaltsleistungen wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzungen Ihrer Versorgung außerstande sind (§ 33, § 34 VerSAusglG).

7. Abschließende Hinweise

Es würde den Rahmen dieses Merkblattes sprengen, auf alle Einzelheiten der angesprochenen rechtlichen Probleme einzugehen. Wenn einer der genannten Fälle nach Ihrer Auffassung auf sie zutrifft, sollten Sie möglichst frühzeitig handeln und fachkundigen Rat einholen, um Rechtsnachteile zu vermeiden, wir beraten Sie dann gerne.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir ohne eine weitere konkrete Beauftragung durch Sie weder eine insoweit laufende Frist überwachen noch Anträge stellen und/oder gerichtliche Schritte einleiten. Die vorstehenden Hinweise beziehen sich auf den derzeitigen Stand von Gesetz und Rechtssprechung; beides kann sich ändern.