Hinweise zum Verkehrsrecht

Sie hatten einen Verkehrsunfall? Wir bieten eine kostenlose Erstberatung nach einem Verkehrsunfall.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Verkehrsunfall
  3. Fahrverbot
  4. Entzug der Fahrerlaubnis

1. Einleitung

Das Verkehrsrecht und damit auch das, was im Straßenverkehrs alles schief gehen kann, ist sehr vielfältig. Ob nun ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht ordentlich ausparken kann und Ihr Fahrzeug beschädigt, oder: Sie sind etwas flott unterwegs gewesen und bekommen ein einmonatiges Fahrverbot, oder: Einem Verkehrsteilnehmer wird wegen einer alkoholisiert unternommenen Fahrt die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein abgenommen. Dies sind alles Beispiele für die Notwendigkeit, zunächst einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

2. Verkehrsunfall

Wer das Eigentum eines anderen beschädigt, muss dafür Schadensersatz zahlen. Nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln ist Voraussetzung für eine derartige Schadensersatzpflicht, dass der Schädiger schuldhaft, also in vorwerfbarer Weise gehandelt hat. Im Straßenverkehrsrecht ist es anders, auf diesem Gebiet gilt nicht die Verschuldenshaftung, sondern die Gefährdungshaftung: Allein aufgrund des Umstandes, dass jemand eine potentiell gefährliche Sache, also insbesondere ein Auto, einen Lkw oder ein Motorrad im Straßenverkehr bewegt, ist er in der Haftung und hat alle Schäden, die durch den Betrieb dieses Fahrzeugs entstehen, dem Geschädigten zu ersetzen.

Das führt zunächst zu einer ganz eigenartigen Konstellation: Sie stehen mit Ihrem Auto vor einer roten Ampel und von hinten fährt jemand mit seinem Auto auf. Beide Fahrzeuge waren in Betrieb, der Auffahrende muss also Ihren Heckschaden bezahlen, Sie allerdings dessen Frontschaden. Das kann doch nicht angehen! Nein, kann es auch nicht. Hier sieht das Straßenverkehrsgesetz vor, dass Sie einen Entlastungsbeweis dergestalt führen können, dass das Unfallgeschehen für Sie unabwendbar war, Sie sich also in der konkreten Situation gar nicht anders hätten verhalten können, um den Unfall zu vermeiden. Dann haftet allein der andere mit der Folge, dass er Ihren Heckschaden zu ersetzen hat und seinen Frontschaden selbst trägt.  Zu beachten ist allerdings, dass für den Fall des Fehlschlagens des Unabwendbarkeitsbeweises zu Ihren Ungunsten die Betriebsgefahr Ihres Fahrzeuges - bei Autos mindestens 20 %, bei Lkws bis zu 40 % - von der Ersatzleistung abgezogen wird.

Das ist vielen Geschädigten aus einem Verkehrsunfall nicht klar. Sie besorgen sich sofort einen Mietwagen und sind bass erstaunt, wenn sie am Ende ein Viertel der in dieser Hinsicht entstehenden Kosten selbst tragen müssen. Wenn also die Haftungsfrage nicht eindeutig geklärt ist, sollte der Geschädigte tunlichst auf einen Mietwagen verzichten und stattdessen besser eine sog. Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch nehmen, die nach einer speziellen Tabelle beziffert wird.

Auch sonst hält das Haftungssystem des Straßenverkehrsrechts viele Überraschungen bereit: Wenn der Geschädigte über eine Kasko-Versicherung verfügt, die Gegenseite allerdings nur teilweise haftet, kommt es zu einem sog. Quotenvorrecht, das den Geschädigten besser stellt. Das ist eine komplizierte Materie, die nur ein Fachmann des Verkehrsrechts beherrscht.

Darüber hinaus gibt es eine ganze Reihe von Schadenspositionen, die dem Geschädigten nicht oder nicht hinreichend geläufig sind. In dieser Hinsicht ist insbesondere ein Schmerzensgeldanspruch und die daran anknüpfenden Folgesachen, wie z.B. ein sog. Haushaltsführungsschaden zu berücksichtigen. Fassen Sie derartiges nicht selbst an und lassen Sie die Schadensregulierung auch nicht über Ihre Kfz-Werkstatt vornehmen. Das wird voraussichtlich insofern schief gehen, als dass eine ganze Reihe von Schadenspositionen nicht ausgeglichen werden. Denn: Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt nur das, was geltend gemacht wird und auch nur in dem Umfang, in dem eine Haftung besteht.

3. Fahrverbot

Ein Fahrverbot ist eine Sanktion dafür, dass ein Verkehrsteilnehmer erheblich über die Stränge geschlagen hat. Standartbeispiele für ein solches Fahrverbot ist die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die entsprechenden Verkehrsschilder sind nicht nur Anregungen (wie viele Verkehrsteilnehmer offenbar meinen), sondern verbindliche Vorschriften. Wenn nun ein Autofahrer die vorgeschriebene innerörtliche Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet, wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Wenn die Geschwindigkeitsübertretung außerorts erfolgt, ist das Fahrverbot bei einer Überschreitung von mehr als 40 km/h fällig. Wenn die Überschreitung noch höher ist, kann auch ein längeres Fahrverbot verhängt werden.

Was kaum jemand weiß: Wenn jemand schon einmal wegen einer erheblichen Geschwindig-keitsverletzung, die nicht zu einem Fahrverbot führte, auffällig gewesen ist (und einen entsprechenden Bußgeldbescheid erhalten hat) und innerhalb eines Jahres ein erneuter Geschwindigkeitsverstoß, der zwar über 25 km/h, aber noch unter der normalen Fahrverbotsschwelle liegt, ist ebenfalls ein Fahrverbot fällig.

Beim ersten Fahrverbot kann der Betroffene wählen, wann er innerhalb einer Frist von vier Monaten seine "Pappe" abgibt, bei einem wiederholten Verstoß gibt es dieses Wahlrecht nicht. Nur durch die Einlegung eines Widerspruches und die Rücknahme des Widerspruches zu dem Zeitpunkt, zu dem es dem Betroffenen gerade mit einer Fahrpause passt, wäre möglich. Auch im Rahmen der Bußgeldbescheide bzw. Fahrverbote gibt es viele Konstellationen, die in ihrer Tragweite von den Betroffenen nicht in Gänze übersehen werden, so dass sich auch hier eine rasche anwaltliche Beratung empfiehlt.

4. Entzug der Fahrerlaubnis

Für viele Menschen ist der verkehrsrechtliche Super-GAU die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies ist die häufigste Nebenfolge eines Strafverfahrens, an dessen Ende in aller Regel eine Geldstrafe in Höhe eines Netto-Monatseinkommens steht. Meist handelt es sich um eine sog. Trunkenheitsfahrt. Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille vor. Aber auch mit einer geringeren Blutalkoholkonzentration (ab 0,3 Promille) kann der Straftatbestand der Trunkenheitsfahrt erfüllt sein, wenn nämlich ein alkoholbedingtes Fehlverhalten im Straßenverkehr hinzutritt, also z.B. die Benutzung einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung, ein erheblicher Rotlichtverstoß oder ähnliches mehr. Dann allerdings ist ein Gegenbeweis möglich, dass nämlich der Verkehrsverstoß eben nicht alkoholbedingt war. Wenn z.B. die Fahrtrichtung der Einbahnstraße erst vor kurzem geändert wurde und der Verkehrsteilnehmer noch die alte Regelung erinnert, würde dieser Verkehrsverstoß auch einem unalkoholisierten Fahrer unterlaufen können.

Wenn denn die Fahrerlaubnis (und damit auch der Führerschein) entzogen worden ist, richtet der Betroffene den Blick gerne in die Zukunft, also darauf, dass er die Fahrerlaubnis wieder bekommt. In aller Regel dauert die Entziehung bei "normalen" Verkehrsstraftatbeständen ein Jahr. Die Wiedererteilung ist in der Regel ohne weiteres möglich, wenn die Blutalkoholkonzentration 1,6 Promille nicht erreicht und die Auffälligkeit zu einer sog. trinküblichen Zeit erfolgte, also in den Abendstunden. Wenn jemand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille an einem Wochentag mittags gegen 12.00 Uhr erwischt wird, spricht man von einer nicht trinküblichen Zeit, so dass auch schon bei einer geringeren Blutalkoholkonzentration die Fahrerlaubnis erst dann wieder erteilt wird, wenn der Betroffene eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erfolgreich absolviert hat.

Diese MPU hat eine hohe Durchfallquote. Diese resultiert in aller Regel aus den Feststellungen des Psychologen dergestalt, dass bei dem Betroffenen nach der Exploration nicht auszuschließen ist, dass er künftig erneut unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird. Dagegen ist grundsätzlich kein Kraut gewachsen. Die Straßenverkehrsbehörde wird sich auf dieses Gutachten berufen und den Antrag auf Wiedererteilung abschlägig bescheiden. Dagegen könnte natürlich eine Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Das dauert etwa ein Jahr. Das Verwaltungsgericht wird in der Regel ebenfalls dem vorliegenden MPU-Gutachten folgen. Dabei kommt also wenig heraus. Vielmehr ist der Betroffene darauf verwiesen, dass er nach einer adäquaten Wartezeit eine erneute MPU unternimmt. Inwieweit in dieser Hinsicht die angebotenen Vorbereitungskurse helfen, ist schwer einzuschätzen.

Übrigens: Auch Menschen, die als Fahrradfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen, können dadurch ihre Fahrerlaubnis verlieren. Auch hier also: Führerschein weg, erst einmal zum Rechtsanwalt.