Hinweise zur Vergütung von Rechtsanwälten

Inhaltsverzeichnis

  1. Berechnung der Vergütung
  2. Kostenschuldner
  3. Rechtsschutzversicherung
  4. Beratungshilfe
  5. Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe
  6. Kosten für eine Beratung
  7. Gebührenvereinbarung

1. Berechnung der Vergütung

1.1 Es liegt auf der Hand, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit nicht kostenfrei erbringt, sondern dafür eine Vergütung verlangt. Anders als bei einem Handwerker wird dieses Honorar nicht nach einem Stundenlohn bemessen, sondern ergibt sich - unabhängig vom Umfang seiner Tätigkeit - nach Gebührentatbeständen und dann nach einem Gegenstands- bzw. Streitwert konkret aus einer Tabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

1.2 Für eine außergerichtliche Tätigkeit in Zivilsachen wird einen sog. Geschäftsgebühr berechnet. Die Geschäftsgebühr wird in der Regel als sog. Mittelgebühr von 1,3 in Anschlag gebracht. Bei einer besonderen Schwierigkeit und/oder einem außergewöhnlichen Umfang der Rechtssache kann die Geschäftsgebühr auch erhöht werden, z.B. auf 1,8, 2,0 oder auch 2,5, der Höchstgebühr. Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache mehrere Mandanten, so erhöht sich die Gebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3. Kommt es im außergerichtlichen Bereich zu einer Einigung, hat der Rechtsanwalt  darüberhinaus Anspruch auf eine 1,5- Einigungsgebühr.

1.3 In einem Rechtsstreit verändern sich die Gebühren. Die Gebühren der außergerichtlichen Tätigkeit ("Geschäftsgebühr") werden zur Hälfte angerechnet. Für die Einreichung der Klage bzw. der Klagerwiderung eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 erhoben, für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entsteht eine 1,2 Terminsgebühr und - sollte es zu einem Vergleich kommen - eine 1,0-Einigungsgebühr.

1.4 Damit man unter einem Gebührentatbestand überhaupt einen Betrag in der Tabelle findet, muss zunächst ein Gegenstandswert (im Prozeß: Streitwert) ermittelt werden. Dieser Gegenstandswert bemisst sich nach dem sog. Interesse des Mandanten. Verlangt er von einem anderen z.B. die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 € ist eben dieser Betrag der Gegenstandswert. Geht es im Mietrecht um eine Kündigung, beträgt der Gegenstandswert den Jahreswert der Miete: Beträgt die monatliche Miete € 550,00, beläuft sich der Gegenstandswert also auf € 6.600,00. Der Gegenstandswert der Kündigung eines Arbeitsvertrages beläuft sich auf das dreifache des durchschnittlichen Monatsbruttolohns; geht es um ein Arbeitszeugnis oder eine arbeitsrechtliche Abmahnung wird die Anwaltsvergütung nach einem einfachen Monatsbruttolohn berechnet. Im Familienrecht ist die Ermittlung des Gegenstandswerts viel komplizierter; darüber informiert Sie Ihr Rechtsanwalt persönlich

Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes bleiben Zinsforderungen und sonstige Nebenforderungen außer Betracht; sie erhöhen den Gegenstandswert also nicht.

1.5 Und jetzt ist man bei der Gebührentabelle. An der linken Seite sind aufsteigend die Gegenstandswerte aufgeführt, waagerecht sind die verschiedenen Gebührenansätze aufgeführt. Bei einem Gegenstandswert von 2.500,00 e geht man also zunächst in der linken Spalte auf eben diesen Betrag und geht dann in dieser Zeile nach rechts bis unter den Gebührentatbestand der Geschäftsgebühr, also 1,3 und ermittelt so einen Betrag in Höhe von 261,30 €. Hier ein Auszug aus der Gebührentabelle.

Wert bis: 1,0 1,2 1,3 1,5 2,0
2.000,00€ 150,00€ 180,00€ 195,00€ 225,00€ 300,00€
3.000,00€ 201,00€ 241,20€ 261,30€ 301,50€ 402,00€
4.000,00€ 252,00€ 302,40€ 327,60€ 378,00€ 504,00€
5.000,00€ 303,00€ 363,60€ 393,90€ 454,50€ 606,00€
6.000,00€ 354,00€ 424,80 460,20€ 531,00€ 708,00€
7.000,00€ 405,00€ 486,00€ 526,50€ 507,50€ 810,00€
8.000,00€ 456,00€ 547,20€ 592,80€ 684,00€ 912,00€
9.000,00€ 507,00€ 608,40€ 659,10€ 760,50€ 1014,00€
10.000,00€ 558,00€ 669,60€ 725,40€ 837,00€ 1116,00€

1.6 Hier ein Rechenbeispiel: Geht es um die außergerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzes in Höhe von 2.500,00 € beträgt die Mittelgebühr eine 1,3 Geschäftsgebühr, nach der Tabelle ein Betrag in Höhe von 261,30 €. Hinzukommen pauschalierte Schreibauslagen in Höhe von 20,00 € sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 53,48 €, so dass insgesamt Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,78 € anfallen, wenn nicht weitere Auslagen (z.B. für eine Meldeamtsanfrage) hinzukommen.

Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht  stattfinden, also ein Prozess geführt werden, fällt im Normalfall eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 261,30 € sowie eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 241,20 € an. Zuzüglich der pauschalierten Schreibauslagen also insgesamt 522,50 €, so dass unter Einschluss der Mehrwertsteuer in Höhe von 99,28 € ein Gesamtbetrag in Höhe von 621,78 € herauskommt. Diese Gebühren fallen für beide Rechtsanwälte an (621,78 € x 2). Ferner fallen noch Gerichtsgebühren in Höhe von 324,00 € an. Wenn keine weiteren Gerichtsgebühren, z.B. durch die Einschaltung von Sachverständigen (das kann teuer werden!) oder Zeugenauslagen entstehen, beläuft sich das Prozesskostenrisiko also auf 1.567,56 € (zweimal Anwälte + Gerichtskosten).

1.7 Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf zivilrechtliche Auseinandersetzungen, also z.B. auf Schadensersatzforderungen, Mietsachen und Arbeitsrechtsangelegenheiten. In Straf- und Bußgeldsachen wird nach anderen Gebührentatbeständen abgerechnet im Sozialrecht nach Rahmengebühren

2. Kostenschuldner

2.1 Derjenige, der den Anwalt mit einem Mandat betraut, ist auch dessen Kostenschulder. Allerdings kann auch die Gegenseite verpflichtet sein, die dem Mandanten durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts und/oder des Gerichts entstandenen Kosten zu übernehmen. Die allgemeine Regel lautet, dass derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, der verliert. Wenn nun allerdings der Gegner sich in einer finanziellen Notlage befindet und die Kosten dort nicht erlangt werden können, bleibt es dabei, dass der Mandant seinen Rechtsanwalt (und gegebenenfalls das Gericht) bezahlen muss und insofern lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite hat. Ob sich dieser realisieren lässt, ist dann eine andere Frage.

2.2 Im außergerichtlichen Bereich ist die Gegenseite dann zur Kostentragung verpflichtet, wenn entweder der Anspruch auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht (z.B. bei einem Verkehrsunfall) oder wenn der Mandant eine Zahlung beansprucht und die Gegenseite vor Inanspruchnahme des Rechtsanwalts selbst durch eine eigene Mahnung in Verzug gesetzt hat. Anders ist es hier allerdings im Arbeitsrecht; Einzelheiten erfahren Sie auf unserer Homepage unter dem Button "Hinweise zum Arbeitsrecht".

3. Rechtsschutzversicherung

Wenn der Mandant über eine eigene Rechtsschutzversicherung verfügt, hält diese ihm in aller Regel - je nach Reichweite des Versicherungsvertrages - die Kosten des Rechtsanwalts, des Gerichts und des gegnerischen Rechtsanwalts von der Hand. Da der beauftragte Rechtsanwalt den Versicherungsvertrag in aller Regel nicht kennt und für eine Deckungszusage ein Honorar verlangen müsste, empfiehlt es sich, dass der Mandant seine Rechtsschutzversicherung zunächst selbst um eine sog. Deckungszusage bittet, die dann direkt an seinen Rechtsanwalt geschickt werden kann. Dazu bieten die meisten Rechtsschutzversicherungen sog. Hotlines an, über die sich der Mandant mit seiner Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen kann. Er muss dann den Sachverhalt, um den es geht, seinem Gesprächspartner schildern und dieser leitet für die Rechtsschutzversicherung alles weitere in die Wege, insbesondere die Übersendung der Deckungszusage.

4. Beratungshilfe

Menschen, die nicht genug Geld haben, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, sollen nicht von dessen Dienstleistungen ausgeschlossen sein, also auch zu ihrem Recht kommen können. Daher gibt es die sog. Beratungshilfe. Diese muss beim zuständigen Amtsgericht vom (zukünftigen) Mandanten selbst beantragt werden. Dazu muss er seine (schlechte) finanzielle Situation darlegen, insbesondere durch Vorlage von Leistungsbescheiden und seinen Fall schildern. Dann händigt das Amtsgericht dem Antragsteller in aller Regel sofort einen sog. Berechtigungsschein aus. Mit diesem Berechtigungsschein vereinbart der Rechtssuchende dann einen Termin mit dem Rechtsanwaltsbüro. Es erfolgt dort dann die Beratung. Der Mandant muss dann bei seinem Rechtsanwalt lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 15,00 € zahlen, über den eine Quittung ausgestellt wird.

5. Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Eine "arme" Partei muss natürlich auch einen Rechtsstreit führen können, um zu ihrem Recht zu kommen. Den entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt der Rechtsanwalt in der Klageschrift bzw. in der Klagerwiderung (oder auch gesondert daneben). Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist der Nachweis einer mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit. Dafür haben die Gerichte umfangreiche Fragebogen entwickelt; diesen finden Sie (mit Ausfüllhinweisen) auf unserer Homepage unter dem Button "Downloads". Diesen Fragebogen muss der Antragsteller (= Mandant) selbst ausfüllen (und unterschreiben) und entsprechende Belege in Fotokopie beifügen. Diese Unterlagen benötigt der Rechtsanwalt für die Einreichung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Übrigens: Im Familienrecht, also insbesondere bei Scheidungsverfahren, wird zwar dasselbe Formular verwendet, der Antrag wird allerdings nicht Prozesskostenhilfe, sondern Verfahrenskostenhilfe genannt. Dieser schriftliche Unterschied liegt darin begründet, dass ein Familienrechtsverfahren nicht mit einem Urteil endet, sondern mit einem Beschluss, insofern also begrifflich kein Prozess geführt wird.

6.  Kosten für eine Beratung

Das von einem Mandanten gegebenenfalls selbst zu entrichtende Honorar für eine bloße Beratung, also für ein Tätigwerden des Anwalts ohne jede Außenwirkung, ist grundsätzlich frei vereinbar und für eine sog. Erstberatung auf 240,00 € begrenzt. Für eine "normale" Beratung, die etwa 30 bis 45 Minuten in Anspruch nimmt, wird ein Betrag zwischen 70,00 € und 140,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

7.  Vergütungsvereinbarung

7.1 Die Abrechnung über Gebührentabellen kann auch zu einer als unangemessen empfundenen Höhe der Vergütung führen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn entweder der Gegenstandswert sehr gering ist, so dass der Rechtsanwalt für eine mehrstündige Tätigkeit vielleicht nur 50,00 € erhält oder wenn der Gegenstandswert sehr hoch ist, der Anwalt allerdings nur eine zeitlich überschaubare Tätigkeit entfaltet. In beiden Fällen müssen bzw. können Gebührenvereinbarungen geschlossen werden.

7.2 Nach der Gebührenvereinbarung wird der zeitliche Aufwand (allein) des Anwalts in Anschlag gebracht, und zwar mit einem Betrag in Höhe von 200,00 €/Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer. Darin inbegriffen sind allerdings auch alle Arbeiten, die die nachgeordneten Sachbearbeiter des Rechtsanwalts, also insbesondere die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte im Rahmen insbesondere des Schreibens von diktierten Schriftstücken und Schriftsätzen, dem Postversand und ähnlichem erbringen. Diese Gebührenvereinbarung bedarf dann allerdings der Absprache zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten.